Καταστατικό της Κοινότητας Μονάχου
Artikel 1: Name und Sitz
a) Der Verein führt den Namen „Griechische Gemeinde München,,
b) Sitz des Vereins ist München.
c) Der Verein ist im zuständigen Vereinsregister einzutragen.
d) Der Stempel der Gemeinde und der Briefkopf bestehen aus dem Namen und der griechischen Nationalflagge.
Artikel 2: Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt:
a) Die Förderung der Erziehungs-, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe, sowie die Wahrnehmung der schulischen Interessen der Griechen in München und Umgebung.
b) Die Förderung der Kunst und Kultur, der kulturellen, religiösen und sprachlichen Identität und der historischen Tradition des griechischen Volkes.
c) Die Fürsorge für Arbeitnehmer, Jugendliche, Rentner, Alte und Strafgefangene.
d) Der Zweck der Gemeinde ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Artikel 3: Gemeinnützigkeit
a) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
b) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
c) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vermögen des Vereins.
d) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mittel zur Erreichung des Satzungszwecke
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Die Errichtung und Erhaltung eines Bildungs- und Kulturzentrums (einschließlich der Gründung und Unterhaltung einer Bibliothek) sowie die Errichtung und Unterhaltung von Kindertagesstätten, Schulen, Jugendberatungsstellen und Organisierung von kulturellen und bildenden Veranstaltungen.
b) Die Errichtung und Unterhaltung von Kommunikationszentren, der Jugendaustausch, die Zusammenarbeit mit staatlichen Organen und Institutionen, sowie die Erarbeitung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen und Herausgabe eines Presseorgans.
c) Die Errichtung eines Jugendzentrums und einer Jugendberatungsstelle sowie die Organisation von sportlichen Wettbewerbsveranstaltungen, einschließlich der Unterstützung der Arbeit der Sportvereinigungen.
d) Die Errichtung und Unterhaltung von sozialen Rechtsberatungs- und Betreuungsstellen für Arbeitnehmer.
e) Die Errichtung von Arbeitsgruppen zur Erfüllung der Satzungszwecke, welche im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zusammengesetzt werden.
Artikel 5:
Der Verein ist demokratisch und parteipolitisch unabhängig.
Artikel 6: Mitgliedschaft
Die Mitglieder der Gemeinde unterscheiden sich in ordentliche und außerordentliche, in Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind die Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag in den letzten 12 Monaten geleistet haben.
b) Außerordentliche Mitglieder sind die Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag nicht fristgemäß geleistet haben.
c) Ehrenmitglieder sind diejenigen, die von der Mitgliederversammlung aufgrund ihrer besonderen Leistungen ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist weder mit einer Anwesenheit noch mit einer Beitragszahlungspflicht verbunden.
d) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Zweck der Gemeinde fördern wollen. Fördernde Mitgliedern steht das Stimmrecht nicht zu.
Artikel 7 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jeder/jede Grieche/Griechin werden, der/die in München oder Umgebung wohnt [in einem Gebiet, in dem keine Gemeinden, Mitglieder der OEK (=Verband der griechischen Gemeinden) existieren], sobald er/sie das 18. Lebensjahr vollendet hat.
b) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen, an den Vereinsvorstand gerichteten Antrag erworben, der gleichzeitig die Anerkennung der Satzungsbestimmungen bedeutet. Auf Verlangen des Vorstandes ist die Einreichung einer Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes zwingend notwendig.
c) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt unabhängig von Religionszugehörigkeit, politischer Einstellung und Geschlecht.
d) Die Annahme des Antrages obliegt dem Vereinsvorstand. Sollte der Vorstand innerhalb von 30 Tagen nach der Antragstellung sich noch nicht über den Antrag geäußert haben, so bedeutet dies die Annahme des Antrages. Die Eintragung in die Mitgliederkartei erfolgt 30 Tage nach Eingang des Antrages.
e) Das Mitglied kann bei Ablehnung der Mitgliedschaft gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch erheben. Die Erhebung erfolgt schriftlich an den Vereinsvorstand, der den Einspruch zur Beschlussfassung an die Mitgliederversammlung weiterleitet.
f) Eine Liste der Personen, deren Anträge angenommen bzw. abgelehnt wurden, wird für die Dauer von drei Monaten an die Informationstafel im Vereinslokal ausgehängt.
Artikel 8: Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
a) den Tod des Mitgliedes
b) den freiwilligen Austritt durch schriftliche Erklärung
c) den Ausschluss des Mitgliedes. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung nach schriftlich begründetem Antrag des Vereinsvorstandes. Für den Ausschluss muss ein wichtiger Grund vorliegen.
d) die Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand, wenn das Mitglied seine Beiträge für mindestens zwei Jahre nach erfolgter einmaliger Mahnung nicht geleistet hat.
Artikel 9: Beiträge
a) Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Beim Ausbleiben einer diesbezüglichen Beschlussfassung ist der Jahresbeitrag für natürliche Personen freigestellt, jedoch ist der Betrag von mindestens Euro 1 zu leisten.
b) Jedes Mitglied hat beim Beitritt eine einmalige Beitrittsgebühr in Höhe von Euro 2, 56 zu entrichten.
c) Die Mitglieder haben das Recht einen über den festgesetzten Beitrag hinausgehenden Betrag freiwillig zu entrichten.
d) Die von der Satzung vorgesehenen Rechte genießen alle ordentlichen Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen sind.
Artikel 10: Organe der Griechischen Gemeinde München
Organe der Griechischen Gemeinde München sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vertreterversammlung(VerV)
c) Gemeindevorstand
d) Prüfungsausschuss-Aufsichtsrat
Artikel 11: Mitgliederversammlung (Rechenschaftsversammlung)
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal während der Amtszeit des Vorstandes einberufen, wobei gleichzeitig die Rechenschaftsberichte der jeweiligen Organe vorgelegt werden. Die Einberufung erfolgt sowohl durch schriftliche Einladung seitens des Gemeindevorstandes an die ordentlichen Mitglieder des Vereins, als auch durch entsprechende Bekanntmachung in den Räumlichkeiten der GGM mindestens 15 Tage vor der Mitgliederversammlung. In beiden Fällen werden alle Tagesordnungspunkte aufgeführt.
b) Bei den Mitgliederversammlungen wird ein Präsidium, welches aus dem Versammlungsleiter und zwei Schriftführern besteht gewählt. Das Präsidium leitet die Versammlung und ratifiziert die gefassten Beschlüsse.
c) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst und sind von allen Mitgliedern zu akzeptieren. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine geheime Abstimmung ist nur Entscheidungen, die persönliche Belange der Mitglieder betreffen, vorbehalten.
d) Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll in der Tagesordnung unter anderem folgende Punkte enthalten:
1. Tätigkeitsbericht des Vorstandes.
2. Bericht über die finanzielle Lage des Vereins und Vorlage des Haushaltsplans.
3. Bericht des Aufsichtsrates.
4. Die Wahl des Gemeindevorstandes, der Mitglieder der VerV, der Vertreter für den Kongress der OEK (=Verband der griechischen Gemeinden) und des Aufsichtsrates.
5. Entlastung der Vereinsorgane.
e) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist.
f) Ist die Mitgliederversammlung wegen der Zahl der erschienenen Mitglieder nicht beschlussfähig, so findet sie nach Ablauf einer Stunde am selben Ort statt. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Artikel 12: Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn:
a) der Vereinsvorstand die Einberufung beschließt.
b) Mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sind, schriftlich die Einberufung unter Angabe wichtiger Gründe fordert.
c) Im letzteren Fall hat der Vereinsvorstand die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages einzuberufen.
d) Die Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt genauso, wie die einer ordentlichen.
Artikel 13: Der Gemeindevorstand
a) Der Verein wird von einem aus neun (9) Mitgliedern bestehenden Vorstand geleitet. Der Vorstand wird in geheimer Wahl von den ordentlichen Mitgliedern, die ihren Jahresbeitrag nach Art. 17 der Satzungsbestimmungen geleistet haben, gewählt.
b) Die Amtszeit des Gemeindevorstandes beträgt (3) Jahre. Der Vorstand ist um Sicherstellung der rechtzeitigen Wahl der Vertreter für die Teilnahme am Kongress der OEK (Verband der Griechischen Gemeinden), gemäß der Satzung des Verbandes verpflichtet.
c) Der Verlauf der Sitzungen des Vereinsvorstandes wird durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäftsordnung geregelt.
d) Der Vereinsvorstand wählt in geheimer Wahl den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Sekretär, den Organisationssekretär und den Kassierer des Vereins. Die übrigen Vorstandsmitglieder übernehmen Aufgaben, die vom Vorstand bestimmt werden.
e) Falls bei der Wahl des Vorsitzenden zwei Wahlgänge ergebnislos verlaufen sind, gilt im dritten Wahlgang der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat.
f) Der Vorstand kommt monatlich mindestens einmal zur Vorstandssitzung zusammen.
g) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seine Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
h) Die Sitzungen leitet der Vorstandsvorsitzende. Wenn er verhindert ist, übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Leitung.
i) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein Vorstandsmitglied vertreten.
j) Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich festgehalten und der Mitgliederversammlung zu Verfügung gestellt.
k) Der Vorstand verpflichtet sich, in alle für den Verein abgeschlossenen Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Haftung der Vereinsmitglieder nur soweit geht, wie die Finanzen des Vereins hinreichen.
Artikel 14: Aufgaben des Vorstandes
a) Der Vereinsvorstand verpflichtet sich, die Satzungsbestimmungen einzuhalten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
b) Der Vereinsvorstand nimmt die Beitrittserklärungen der neuen Mitglieder entgegen, führt die Mitgliederkartei, das Kassenbuch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins, ordnet die Belege und Quittungen und bewahrt die Protokolle mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, sowie das Protokollbuch über die ein- und ausgehenden Schriftstücke.
c) Der Vereinsvorstand bildet aus eigener Initiative oder auf Initiative der Vereinsmitglieder, Ausschüsse zur Erreichung der durch die Satzung verfolgten Vereinsziele. Die Bildung eines Ausschusses und der Rahmenbedingungen seiner Tätigkeit werden von dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der Satzungsbestimmungen genehmigt. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, den vom Vereinsvorstand gebildeten Ausschüssen beizutreten. Die Tätigkeit der Ausschüsse werden von einem gegenüber dem Verein verantwortlichen Vereinsmitglied geleitet. Jedem Ausschuss kann ein Vorstandsmitglied paritätisch beiwohnen.
d) Die Geldabhebungen sowie die Verwendung der abgehobenen Beiträge werden durch Beschlussfassung des Vorstandes gemäß dem Haushaltsplan bestimmt. Die Mitunterzeichnung der Belege für die Bank durch einen Kassierer ist zwingend erforderlich.
e) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich aus.
f) Der Vereinsvorstand beruft die Mitgliederversammlung gemäß Art. 11 sowie die Ver V.
Artikel 15: Prüfungsausschuss – Aufsichtsrat
a) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern und wird gemäß Art. 17 der Satzung gewählt.
b) Die Amtszeit dieses Organs ist gleichzustellen mit der Amtszeit des Gemeindevorstandes und der VerV.
c) Der Aufsichtsrat prüft die wirtschaftlichen Entscheidungen, die Finanzen und das Vermögen des Vereins sowie die Kassenbücher des Kassierers und legt der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht über die Ergebnisse seiner Prüfungen vor.
d) Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
Artikel 16: Vertreterversammlung (VerV)
a) Die VerV ist das oberste Organ zwischen zwei Mitgliederversammlungen. Sie plant in Zusammenarbeit mit dem Gemeindevorstand die politische Vorgehensweise der Gemeinde und bildet Ausschüsse zur Unterstützung des Gemeindevorstands und dessen Aufgaben.
b) Die VerV setzt sich aus 50 gewählten Vertretern und Vertreterinnen und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes zusammen.
c) Die VerV ist beschlussfähig, wenn 2/3 ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse in der VerV werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Annahme der Beschlüsse ist dann obligatorisch für alle ihre Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Geheime Wahl ist nur für die Fälle vorgesehen, bei denen persönliche Belange der Mitglieder tangiert werden.
d) Die VerV wird drei Mal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstandes an die Mitglieder (der VerV), mindestens 15 Tage vor dem Versammlungstag. In der Einladung müssen die Themen der Tagesordnung aufgeführt sein.
e) Im Falle der Beschlussunfähigkeit der VerV wird diese bis auf eine neue Einberufung durch den Vorstand vertagt. Wenn auch diese neue Versammlung nicht beschlussfähig ist, dann wird sie auf eine Stunde verschoben und abschließend, ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder, durchgeführt und ist dann auch beschlussfähig.
f) Zu den Sitzungen der VerV werden der Generalkonsul Griechenlands in München, der Bischof der Griechisch-Orthodoxen Kirche von Deutschland in Bayern oder deren Vertreter, die gewählten griechischen Mitglieder des Stadtrates München, die Vertreter der Stiftung Palladion und die Vorsitzenden der Vereine, die sich an der Allvereinenkörperschaft (was ist das?) beteiligen oder deren Vertreter, geladen.
g) Mitglieder der Gemeinde sind berechtigt, beim Vorstand Anträge schriftlich einzureichen, die auf die Tagesordnung der VerV eingebracht werden sollen. Der Vorstand beurteilt diese Anträge und schlägt sie, gegebenenfalls der VerV zur Diskussion vor, die dann endgültig über die Befassung (Nichtbefassung) entscheidet .
h) Eine außerordentliche VerV kann einberufen werden, wenn:
1. dies von 2/3 der Mitglieder der VerV schriftlich, unter Angabe der dringenden Gründe beantragt wird oder
2. dies mindestens von 1/3 der Mitglieder der Gemeinde, die ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sind, schriftlich beantragt wird.
Artikel 17: Wahlsystem (Wahlordnung)
a) Der Vorstand, der Aufsichtsrat, die Versammlungsleitung und die Delegierten des Vereins werden, je nach Beschlussfassung des Vorstandes an einem bekannt gegebenen Wahlort und Wahltag, entweder von der Mitgliederversammlung oder von den ordentlichen Mitgliedern des Vereins gewählt.
b) Die Kandidaturen werden spätestens während des Ablaufs der Migliederversammlung schriftlich dem Versammlungsleiter gemeldet.
c) Das Wahlrecht ist bedingt durch die Entrichtung der Beiträge und die Eintragung in das Wählerverzeichnis und wird unter Vorlage eines Personalausweises ausgeübt.
d) Die Stimmabgabe erfolgt mittels Stimmzettel. Auf dem Stimmzettel werden alle Kandidatenlisten aufgestellt. Im Falle, daß mehrere Kandidatenlisten eingereicht werden, kann jede Liste maximal so viele Kandidaten anführen, wie die Anzahl der Miglieder des betreffenden Organs bzw. Postens zu besetzen ist, erhöht um 1/3. (Der Bruchteil fällt aus.)
e) Jedes Stimmberechtigte Mitglied besitzt so viele Stimmen, wie die Anzahl der Mitglieder des zu besetzenden Organs. (choris to ist) Diese Stimmzahl kann der Wähler durch Ankreuzen der Kandidaten dieser Listen einzeln von oben nach unten oder an einzelnen Kandidaten mehrerer Listen seiner Wahl verteilen.
Falls die Liste und gleichzeitig einzelne Kandidaten anderer Listen angekreuzt sind, wird die Anzahl, der an den einzelnen Kandidaten anderer Listen vergebenen Stimmen, vom Ende der angekreuzten Liste abgezogen.
f) Verteilung der Sitze bzw. Delegiertenposten:
1. Für die Wahl der Organe und der Delegierten wird das System der einfachen Verhältniswahl angewandt.
2. Die Sitze werden zwischen den Bewerberlisten entsprechend der erzielten Gesamtzahl der Stimmen verteilt. Die Gesamtzahlt der gültig abgegebenen Stimmen wird durch die Zahl der Mitglieder des Vorstandes bzw. Aufsichtsrates oder durch die Zahl der Delegierten, die gewählt werden sollen, geteilt. Der Quotient dieser Operation (der Bruchteil fällt aus) bildet das Wahlmaßstab. Jede Wahlliste belegt so viele Sitze bzw. Posten, wie das Ergebnis der Teilung ihrer gültigen Stimmen dividiert durch den Wahlmaßstab lautet.
3. Wahllisten, die mehr Sitze erringen als sie Kandidaten aufgestellt haben, können nur die Anzahl der Sitze belegen, die der tatsächlichen Anzahl ihrer Kandidaten entsprechen.
4. Sitze und Delgiertenposten, die aufgrund der vorherigen Paragraphen unbesetzt bleiben, werden auf diejenigen Wahllisten, die den größten Restanteil an Stimmen aufweisen, aufgeteilt.
5. Über Sitze oder Delegiertenposten, die nach Anwendung von Atr. 17 Abs. (f) Nr. 4 immer noch nicht verfügt werden kann, wird Nr. 4 in Abs. (f) noch einmal angewendet.
6. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Zusatz:
An der 2. Sitzverteilung beteiligen sich die Wahllisten, die mindestens 5% der Stimmen (Kreuze) auf sich verbuchen können. Sitze, die nach dieser Verteilung übrig bleiben, werden in der 3. Sitzverteilung verteilt, bei der alle Wahllisten teilnehmen.
Zusatz:
Der Wahlausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und innerhalb von 3 Tagen nach Beginn der Überprüfung, kontrolliert und bestätigt die Listen, die an der Wahlteilnahme berechtigt sind.
Zusatz:
Die Wahl der Organe wird mindestens zwei Wochen nach der berichterstattenden Versammlung durchgeführt. Jede Liste kann nur dann ihre Kandidaten für ein bestimmtes Organ aufstellen, wenn sie auf ihrem Wahlzettel mindestens 1/3 der Mandate des Organs für das sie Kandidaten aufgestellt hat, für sich sichergestellt hat. Listen, die Kandidaten für die VerV aufstellen, die nicht dem 1/3 des Organs entsprechen, können an der Wahl nicht teilnehmen.
Die Mitglieder des Gemeindevorstandes des VerV können nicht die Aufgaben des Aufsichtsrates übernehmen. Sie können aber Kandidaten für mehrere Organe bzw. Posten sein, müssen sich aber nach ihrer Wahl für eines der Organe, für das sie gewählt wurden, entscheiden (betrifft nicht die Vertreter für den Kongress OEK= Verband der griechischen Gemeinden)
Artikel 18: Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann durch eine zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung erfolgen, wenn 2/3 der ordentlichen Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen des laufenden Jahres nachgekommen sind, bei dieser Versammlung erschienen sind und von den Anwesenden wiederum 2/3 für die vorgeschlagene Satzungsänderung stimmen.
Artikel 19: Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn 3/4 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind und wiederum 3/4 der Anwesenden für die Auflösung stimmen. Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Griechische Orthodoxe Metropolie von Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts in Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und insbesondere für die Förderung der schulischen Interessen der griechischen Kinder in München zu verwenden hat.
Artikel 20
Über jede Angelegenheit, die nicht in dieser Satzung vermerkt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit (50% plus eins der Anwesenden) der gültig abgegebenen Stimmen unter Berücksichtigung der Anordnungen des Gesetzes.
Artikel 21
Diese Satzung wurde in München am 25.5.78 ausgestellt und ist am 17.05.1992, 07.03.1993, 08.04.96 und 13.01.2002 geändert worden.



